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Bayern TNVoraussetzungen (Hardware-TSE) :

  • Der Steuerpflichtige muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder
  • einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.

Voraussetzungen (Cloud-TSE) :

  • Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, aber eine solche ist noch nicht verfügbar.
  • Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.

Umfang des erforderlichen Nachweises :

  • Bei cloudbasierter TSE ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
  • Erforderliche Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.

Antrag :

  • Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als gewährt.
  • In dem entsprechenden Umfang ist ein gesonderter Antrag durch den Steuerpflichtigen nach §§ 146a, 148 AO nicht erforderlich.

 

(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr)

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