Voraussetzungen (Hardware-TSE) :
- Der Steuerpflichtige muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder
- einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.
Voraussetzungen (Cloud-TSE) :
- Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, aber eine solche ist noch nicht verfügbar.
- Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.
Umfang des erforderlichen Nachweises :
- Bei cloudbasierter TSE ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen.
- Erforderliche Nachweise sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.
Antrag :
- Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als gewährt.
- In dem entsprechenden Umfang ist ein gesonderter Antrag durch den Steuerpflichtigen nach §§ 146a, 148 AO nicht erforderlich.
(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr)