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Kassensicherungsverordnung

Kassensicherungsverordnung

Zum 1.1.2020 tritt die KassenSicherungsVerordnung („Kurz“: KassenSichV) in Kraft. Das hat massive Auswirkungen auf alle Anwender von Abrechnungssystemen, egal ob mit Bargeld gearbeitet wird oder nicht. Denn die meisten Abrechnungssysteme unterstützen die Einnahme von Bargeld. Alleine schon die Unterstützung, Bargeld zu verarbeiten, macht ein Abrechnungssystem zu einem Kassensystem, welches der KassenSichV unterliegt. Hierzu gehören auch alle Versionen der CTO Warenwirtschaft bis einschließlich Version 2019 (und für Anwender der alten CTO EHO: diese ist auch betroffen).

Sie haben somit zwei Optionen:

 

Sie akzeptieren KEIN Bargeld

Dann können Sie einfach auf die Version 2020 unserer CTO Warenwirtschaft updaten. In der Grundversion, ohne Barverkaufsmodul, werden wir alle Möglichkeiten, mit Bargeld zu bezahlen, entfernen. Auf diesem Wege wird das „Kassensystem“ aus Ihrer Warenwirtschaft entfernt und sind Sie nicht weiter von der KassenSichV betroffen.


Sie akzeptieren Bargeld

Wenn Sie auch künftig Bargeld akzeptieren wollen, müssen Sie auf jeden Fall die Vorgaben aus dem Gesetz erfüllen. Hierzu gehören neben der "Belegausgabepflicht“ (oft Bonpflicht genannt) auch die Übertragung von Daten an eine zertifizierte Technische SicherheitsEinrichtung (TSE). Außerdem müssen die Daten, die an die TSE übertragen werden, angereichert mit weiteren Daten die im Abrechnungssystem (hier die CTO Warenwirtschaft) anfallen, bereitgestellt werden, wenn ein Prüfer eine Kassennachschau durchführen möchte. Die Daten müssen in einem einheitlichen Format, (welches in der DSFINV-K definiert ist) zur Verfügung gestellt werden.

 

Nichtbeanstandungsregelung

Mit einem Schreiben vom 6.11.2019 hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung zur KassenSichV veröffentlicht, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nach diesem Schreiben wird es nicht beanstandet, wenn ein Kassensystem längstens bis zum 30.09.2020 nicht mit einer TSE ausgestattet ist. Außerdem findet in der Zeit die einheitliche digitale Schnittstelle keine Anwendung. Allerdings bleibt die Belegausgabepflicht unberührt. Allerdings sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Ebenfalls sind die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Das bedeutet, dass Sie als Anwender unverzüglich tätig werden müssen und dafür verantwortlich sind, die Vorgaben ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen. Dies können Sie zum Beispiel erfüllen, indem Sie Ihren Kassenhersteller dazu beauftragen, Ihre Kasse konform der Kassensicherungsverordnung bereitzustellen.

 

Weitere Vorgehensweise

Die CTO Warenwirtschaft wird momentan so angepasst, dass sie die Vorgaben der KassenSichV erfüllen wird. Die Fertigstellung ist für Anfang 2020 geplant. Damit Sie als Anwender der CTO Warenwirtschaft die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich erfüllen können, bieten wir ab Dezember die Möglichkeit, die TSE vorzubestellen. Wir werden diese dann ausliefern, sobald sie verfügbar sind. So haben Sie die Möglichkeit, die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen wie gesetzlich gefordert umgehend durchzuführen. Wir empfehlen Ihnen sehr dringend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da Sie nur so sicherstellen können, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
In dem Moment, wo die TSE zur Verfügung steht, werden wir Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um Ihnen die Software einzuspielen und die TSE zur Verfügung zu stellen. Falls Sie auch den Update & Supportvertrag bei uns abgeschlossen haben, werden wir Ihnen selbstverständlich auch bei der Einrichtung zur Seite stehen.
Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass ein bewusstes Hinauszögern der Umstellung bis zum Ende Übergangsfrist der Nichtbeanstandungsregelung am 30.09.2020 gegen die Vorgaben genau dieser Regelung verstößt und damit immer die Gefahr einhergeht, dass das Finanzamt ihre Einnahmen schätzen wird. Sobald die TSE und die einheitliche digitale Schnittstelle in der Warenwirtschaft zur Verfügung stehen, müssen diese auch in ihrem Betrieb implementiert werden.

 

Fragen Sie Ihren Steuerberater

Wir empfehlen Ihnen dringend, nicht nur auf unser Schreiben zu vertrauen, sondern die Vorgaben, die Ihr Betrieb erfüllen muss, mit Ihrem Steuerberater abzusprechen. Denn für die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben sind Sie als Betriebsinhaber selbst verantwortlich und eine individuelle Beratung erscheint uns unumgänglich!

 

Sonstige Quellen

KassenSichV

KassenManipulationsSchutzGesetz

§146 AbgabenOrdnung

§146a AbgabenOrdnung

Nichtbeanstandungsregelung zu §146a AO

Anwendungserlass zu §146 AO

Anwendungserlass zu §146a AO

Einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K)