Voraussetzungen (Hardware-TSE) :
- Der Unternehmer muss vor dem 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fachgerechten Einbau einer TSE beauftragt haben.
- Der Dienstleister muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
Voraussetzungen (Cloud-TSE) :
- Der Unternehmer muss vor dem 30. September 2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt haben und
- durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnte.
Umfang des erforderlichen Nachweises :
- Die Unterlagen (Bestellung der TSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind zur Verfahrensdokumentation der Kassenführung beizufügen und aufzubewahren.
- Es reicht aus, die Unterlagen aufzubewahren und im Fall einer Kassennachschau oder einer anderen Außenprüfung dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.
Antrag :
- Ein Antrag des Unternehmers ist nicht erforderlich.
- Ist bereits ein Antrag gestellt worden und die Voraussetzungen werden erfüllt, dann gilt der Antrag als genehmigt. Ein gesonderter Bescheid ergeht in diesen Fällen nicht.
(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr)