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Wie wird mit bereits erhobenen Altdaten ab dem 25.05.2018 verfahren?

Wie wird mit bereits erhobenen Altdaten ab dem 25.05.2018 verfahren?

Gemäß Erwägungsgrund 171 (Aufhebung der RL 95/46/EG und Übergangsbestimmungen) gelten alte Einwilligungen zur Datenverarbeitung über den 25. Mai 2018 hinaus, wenn diese bereits den Bedingungen der DSGVO entsprechen. Solche Daten können dann weiterhin verarbeitet werden.

Sollten die Einwilligungen der Kunden zur Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Versand von Newslettern oder Produktinformationen, sowie die Anlage eines Benutzeraccounts auf der Firmenwebseite) über Online-Formulare erfolgen, so sollten diese entsprechend angepasst und ausschließlich über ein sog. Double-Opt-In-Verfahren eingeholt werden.