Voraussetzungen (Hardware-TSE) :
- Bis spätestens 30. September 2020 muss ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.
Voraussetzungen (Cloud-TSE) :
- Bei geplantem Einsatz einer cloudbasierten TSE muss der fristgerechte Einsatz nachweislich bis zum 30. September 2020 beauftragt worden sein.
Umfang des erforderlichen Nachweises :
- Die Nachweise sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Antrag :
- Die Erleichterung nach § 148 AO gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen als gewährt. Die Stellung eines Antrags ist nicht erforderlich.
(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr)