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Bayern TNVoraussetzungen (Hardware-TSE) :

  • Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und
  • es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).

Voraussetzungen (Cloud-TSE) :

  • Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.

Umfang des erforderlichen Nachweises :

  • Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z.B. im Rahmen von Nachschauen und Prüfungen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des/der Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen.

Antrag :

  • Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich.
    Bereits vor der Mitteilung gestellte Anträge auf Fristverlängerung, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, gelten als genehmigt.

 

(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr)