Voraussetzungen (Hardware-TSE) :
- Der Steuerpflichtige hat bis spätestens 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
Voraussetzungen (Cloud-TSE) :
- Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.
Umfang des erforderlichen Nachweises :
- Die Dokumentation der Zugehörigkeit zu den genannten Fallgruppen sowie die erforderlichen Nachweise sind der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.
- Die Dokumentation und Nachweise sind auf Verlangen, z.B. im Rahmen von Nachschauen und Prüfungen, vorzulegen.
Antrag :
- Die Bewilligung der Allgemeinverfügung des jeweiligen Finanzamtes gilt unmittelbar gegenüber allen Steuerpflichtigen, die unter einen der beiden Fallgruppen fallen, soweit das Finanzamt örtlich zuständig ist.
- Die Bewilligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der jeweilige Steuerpflichtige nach Ergehen der Allgemeinverfügung gegenüber dem Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzeigt, dass er die Voraussetzungen einer der beiden Fallgruppen erfüllt. Auf der Homepage des Landesamts für Steuern sind für alle rheinlandpfälzischen Finanzämter die Allgemeinverfügungen sowie ein Vordruck eingestellt.
- Bereits vor der Allgemeinverfügung gestellte Anträge finden mit der Allgemeinverfügung ihre Erledigung. Soweit die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung erfüllt sind, wird den Anträgen in Form und nach Maßgabe der Allgemeinverfügung stattgegeben. Ansonsten werden diese mit der Allgemeinverfügung abgelehnt.
(Quelle : Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) - Stand 31.07.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr)